Staplerschein1

Die Berufsgenossenschaft schreibt in § 7 BGV D27 / BGG 925 der Unfallverhütungsvorschriften vor, dass keine unausgebildeten Personen zum Steuern eines Flurförderzeuges (z.B. Gabelstapler) beauftragt werden dürfen. Neben der ISO DIN EN 9000 ff, verlangt auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für Zeitarbeitspersonal eine Ausbildung.

Jeder Unternehmer, der Gabelstaplerfahrer einsetzen will, ist verpflichtet für die Arbeitssicherheit zu sorgen.

Das beinhaltet, dass er seine Fahrer intensiv schulen lässt!

Die Erstausbildungen und Jahresschulungen sind an den aktuell gültigen Vorgaben der Berufsgenossenschaft ausgerichtet.

Als Arbeitgeber können Sie sicher sein, dass die vielfältigen Vorschriften vermittelt werden, um so Probleme und Unfälle zu vermeiden. Die Erstausbildung wird mit einer Prüfung im theoretischen und im praktischen Teil abgeschlossen, und bei Bestehen durch einen persönlichen „Fahrausweis für Flurförderzeuge“ bestätigt. Der Fahrausweis ist unbefristet gültig. Weiter ist vorgeschrieben, dass die Fahrer jährlich eine Unterweisung erhalten in der verschiedene Punkte des täglichen Staplereinsatzes noch einmal besprochen werden.